Grafschaft Bentheim verschärft die Corona-Maßnahmen

Erstmals in Niedersachsen erlässt ein Kreis wegen der Corona-Pandemie eine Ausgangssperre. Sie gilt ab morgen (Mittwoch) von 21 bis 5 Uhr. An Heiligabend gibt es eine kleine Ausnahme. Die neuen Regeln gelten erstmal bis zum 12. Januar.

Im Landkreis Grafschaft Bentheim gilt ab morgen eine Ausgangssperre. Der Inzidenzwert ist auf mehr als 200 Neu-Infektionen pro 100.000 Einwohner gestiegen und es sterben mehr Menschen an Covid 19. Die Menschen dürfen von 21 bis 5 Uhr nicht mehr ohne trifftigen Grund nach draußen. An Heiligabend gilt die Ausgangssperre erst ab 22 Uhr. Diese Regeln gelten erstmal bis zum 12. Januar.

REAKTIONEN

„Wir haben seit Tagen steigende Fallzahlen und noch trauriger: wir haben ebenfalls eine höhere Zahl an Todesfällen in unserem Landkreis. Wir müssen gemeinsam eine große Kraftanstrengung unternehmen, um gegenzusteuern“, erklärt Landrat Uwe Fietzek.

An schärferen Maßnahmen führe bei einem Inzidenzwert über 200 kein Weg vorbei. Der Landkreis Grafschaft Bentheim ist der erste Kreis in Niedersachsen, der eine Ausgangssperre verhängt. In NRW, Hessen und Bayern haben einige Regionen ähnliche Maßnahmen getroffen.

Steigt der Inzidenzwert weiter, schließt der Landrat eine Verschärfung der Maßnahmen nicht aus.

NEUE REGELN

Das sind die neuen Regeln, die per Allgemeinverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim definiert wurden und ab Mittwoch, den 23. Dezember vorerst bis zum 12. Januar 2021 gelten:

Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr

Die Ausgangsbeschränkung gilt für das gesamte Gebiet des Landkreises in der Zeit von 21 bis 5 Uhr. Ausgenommen ist Heiligabend (24. Dezember). Hier setzt die Ausgangsbeschränkung um 22 Uhr ein. Die eigene Wohnung bzw. das eigene Grundstück darf in diesem Zeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind natürlich Wege, die aus beruflichen oder ärztlich notwendigen Gründen unvermeidbar sind. Auch notwendige Gänge von Einzelpersonen mit dem Hund sind weiterhin möglich.

Besuchsreduzierung in Pflegeeinrichtungen

Der Besuch von Angehörigen in Pflegeeinrichtungen ist wie folgt reglementiert: Es dürfen nur noch zwei namentlich benannte Personen aus einem Haushalt zu Besuch.

Einführung der Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2) in Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Pflege

Außerdem besteht für Pflegepersonal, Personal wie Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ventil) in der Pflegeeinrichtung und auf ihrem Gelände.

Einführung der Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2) für Heil-/Pflege- und entsprechende Assistenzberufe

Mit dieser Regel haben Zahnärzte, Zahnarzthelfer/innen, Heilpraktiker usw. die Pflicht, eine FFP2-Maske (ohne Ventil) bei der Behandlung zu tragen.

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