Ausnahmen der Mundschutz-Pflicht

In NRW gilt aktuell eine Mundschutz-Pflicht, in Bussen, Bahnen und beim Einkaufen. Für wenige Menschen gilt diese Pflicht nicht.

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Der Kreis Steinfurt weist daraufhin, dass die Mundschutz-Pflicht für kleine Kinder oder z.B. behinderte Menschen nicht unbedingt gilt.

Konkret geht es um Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen die einen triftigen Grund haben keine Maske zu tragen. Das sind Menschen die eine Verletzung im Gesicht, eine Atemwegs- oder Psychische-Erkrankung haben. Auch Menschen die eine geistige Behinderung haben, sind von der Pflicht eine Maske zutragen ausgenommen.

Der Kreis Steinfurt empfiehlt rücksichtsvoll mit diesen Menschen umzugehen.

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