BGH verhandelt Fall aus dem Kreis Steinfurt

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt heute einen Fall aus dem Kreis Steinfurt. Ein Autobesitzer aus Rheine hatte gegen einen Betreiber einer Autowaschanlage in der Stadt Hörstel geklagt, weil bei einer Autowäsche der Heckspoiler seines Wagens abgerissen wurde. 

Statue der römischen Göttin Justitia
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Der Bundesgerichtshof verkündet heute sein Urteil in der Frage, ob der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden an einem Fahrzeug haften muss. Interessant sei, dass im konkreten Fall sowohl der Wagen als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßem Zustand gewesen seien, sagte der Vorsitzende Richter bei der mündlichen Verhandlung Ende Oktober. Auto und Waschanlage hätten schlicht nicht zusammengepasst.

In dem in Karlsruhe verhandelten Fall war bei einem Range Rover während eines Waschvorgangs der Heckspoiler abgerissen. Auch das Heck des Fahrzeugs war dadurch beschädigt worden. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos. Der Fahrer des Range Rovers verlangte einen Schadenersatz von mehr als 3.200 Euro von der Tankstelle, die die Waschanlage betreibt.

Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Das Amtsgericht Ibbenbüren hatte den Betreiber der Autowaschanlage zunächst antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hin wies das Landgericht Münster die Klage jedoch ab - es gebe keine objektive Pflichtverletzung des Betreibers. Wenn das Auto wegen seiner Bauweise für den automatischen Waschvorgang ungeeignet sei, liege das in der Verantwortung des Fahrers.

Update 10:25 Uhr: Urteil

Eine Autowaschanlage haftet grundsätzlich für Fahrzeugschäden. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Urteil verkündet. Ausschlaggebend sei, dass das Auto serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist. Wenn eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug passe, trage dieses Risiko der Anlagenbetreiber und nicht der Fahrer oder die Fahrerin.

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