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Zoll stoppt Einfuhr von Produkten
© Hauptzollamt Osnabrück
Taschen aus der Haut der Pythonschlange
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Zoll stoppt Einfuhr von Produkten

Gegenstände unterliegen dem besonderen Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Veröffentlicht: Dienstag, 17.09.2019 09:10

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In Osnabrück haben Mitarbeiter des Zollamtes Fledder die illegale Einfuhr einer Jacke und einer Tasche gestoppt. Die Sachen fallen unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. In einem Paket war eine Lederjacke, die mit amerikanischem Rotluchs besetzt war. Außerdem fanden die Zöllner eine Tasche aus Indonesien, die aus der Haut einer Pythonschlange produziert wurde. Die Empfänger hatten weder eine Ausfuhr- noch eine Einfuhrgenehmigung.

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Zoll stoppt Einfuhr von Produkten
© Hauptzollamt Osnabrück
Lederjacke mit Besatz vom amerikanischem Rotluchs
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Zusatzinformationen des Hauptzollamts Osnabrück

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Um der Gefährdung bzw. der Bedrohung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - abgeschlossen. Dieses Abkommen ist international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bekannt. In Deutschland ist CITES seit 1976 gültig und bis heute sind

182 Staaten dem WA beigetreten. Ungefähr 5.600 Tierarten und 30.000 Pflanzenarten stehen derzeit unter seinem Schutz.

 

Die Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen, bzw. Teile oder Erzeugnisse daraus, nach den Bestimmungen des Artenschutzes sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr.

 

Werden artengeschützte Tiere oder Pflanzen verbotswidrig bzw. ohne die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt, werden sie von der Zollbehörde beschlagnahmt.

 

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die gewünschte Ware oder das Souvenir einfuhrfähig sind kontaktieren Sie ihr örtlich zuständiges Zollamt oder das Bundesamt für Naturschutz.

Sensibilisieren Sie auch Angehörige im Drittland außerhalb der EU für die Belange des Naturschutzes und lassen Sie sich im Zweifelsfall Waren aus geschützten tierischen oder pflanzlichen Teilen gar nicht erst zusenden.

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