
Shutdown: Händler verlängern Umtauschfristen
Nach Weihnachten zieht es normalerweise viele Menschen wieder in die Geschäfte der Region – auch um nicht passende Weihnachtsgeschenke umzutauschen. In diesem Jahr ist das wegen des Shutdowns kaum möglich. Viele Händler haben reagiert und die Umtauschfristen verlängert. So kulant sind jedoch nicht alle.
Veröffentlicht: Mittwoch, 23.12.2020 13:38
Die Sneaker, die unter dem Weihnachtsbaum lagen, haben die falsche Größe? Und beim Smartphone war ein anderes Modell gewünscht? Wer Geschenke in einem Geschäft vor Ort gekauft hat, hat es mit dem Umtauschen während des Shutdons schwer. Viele Händler haben deshalb ihre Umtauschfristen angepasst. Sie nehmen die Ware zurück, wenn sie wieder öffnen. So macht es auch Susanne Schmidt von Uhren Schmidt in Rheine.
Grundsätzlich seien die Händler rechtlich nicht zum Umtausch verpflichtet, heißt es vom Handelsverband Westfalen-Münsterland aus Münster. Viele Kunden hätten das Anspruchsdenken, dass ein Umtausch immer möglich sei. Manche Händler hätten jedoch gute Gründe, keinen Umtausch anzubieten, etwa bei kleinen Sortimenten oder Saisonware wie Weihnachtsdeko. Dass ein Umtausch auf Kulanz basiert, weiß auch Susanne Schmidt aus Rheine. Sie findet es dennoch wichtig, den Kunden diesen Service zu bieten.
Die Geschäftsinhaber bestimmen selbst, wie lange sie Ware zurücknehmen und ob es das Geld zurückgibt oder einen Gutschein. Beim Modehaus Ahlert in Greven lassen sich Weihnachtsgeschenke noch bis Ende Februar umtauschen. Und ab kommenden Montag (04.01.2020) gibt es noch einen weiteren Service, sagt Geschäftsführer Christian Ahlert.
Ist ein Geschenk kaputt oder unvollständig gewesen, ist der Händler verpflichtet, nachzubessern oder für Ersatz zu sorgen. In diesem Fall greift das Gewährleistungsrecht. Der Schutz gilt zwei Jahre lang ab Kauf für Mängel oder Materialfehler, die nicht der Kunde verschuldet hat. Wer so einen Fall hat, wendet sich am besten direkt an den Händler. Das sei während des Shutdowns bespielsweise auch per E-Mail möglich, heißt es vom Handelsverband Westfalen-Münsterland.
Wenn die Ware nicht gefällt
- Viele Einzelhändler lassen einen Umtausch zu. Einige Läden tauschen sieben Tage lang um, andere länger. Oft bekommen die Kunden ihr Geld zurück, teilweise gibt es einen Gutschein.
- Per Gesetz ist der stationäre Handel nicht verpflichtet, Ware umzutauschen. Die Geschäfte machen das aus Kulanz. Sie möchten die Kunden an sich binden und konkurrenzfähig gegenüber dem Onlinehandel bleiben.
- Bei Onlineshops gilt im Regelfall ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das hat der Gesetzgeber so geregelt, weil sich die Ware nicht anschauen oder anprobieren lässt.
Wenn die Ware kaputt oder beschädigt ist
- Der Käufer hat zwei Jahre lang das Recht, Mängel anzuzeigen. Der Händler ist verpflichtet, zu beweisen, dass der Mangel nach Kauf verursacht wurde. Ist das nicht möglich, bessert der Händler nach, liefert Ersatz oder erstattet den Kaufpreis.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW