Grundsatzurteil aus Münster

Es gibt keinen Anspruch auf die Haltung eines Kampf-Hundes, nur weil es sich um eine Kreuzung mit einer anderen Rasse handelt. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ein Grundsatzurteil zur Haltung von gefährlichen Hunden gefällt. Eine Frau aus Solingen hatte gegen das Haltungsverbot ihres Hundes „Murphy“ geklagt. Obwohl „Murphy“ nur zur Hälfte ein American Pitbull Terrier ist, entschied das Gericht, dass der Pitbull Terrier in ihm dominiert und er somit als gefährlicher Hund gilt. Die Stadt Solingen lag mit ihrem Haltungsverbot richtig. Die Berufung der Stadt gegen ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hatte Erfolg.

Rechtliche Grundlagen und weitere Schritte

Nach dem Landeshundegesetz gelten bestimmte Rassen und deren Kreuzungen als gefährlich. Das Gericht stützt sich auf Rassestandards privater Zuchtverbände und sieht keine Zweifel an deren Bestimmtheit. Die Klägerin hatte weder ein privates noch ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Revision zugelassen. Der Solingerin bleibt noch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

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