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"3G-Regel" für Gastronomie, Hotels und Sport in NRW
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"3G-Regel" für Gastronomie, Hotels und Sport in NRW

Ab kommenden Freitag (20.08.2021) müssen Menschen in NRW bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 für einen Besuch der Innengastronomie, bei einer Hotelübernachtung oder beim Sport in Hallen getestet, geimpft oder genesen sein. Diese "3G-Regel" soll zunächst bis zum 17. September gelten, wie das Gesundheitsministerium mitteilte.


Veröffentlicht: Dienstag, 17.08.2021 11:51

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Die "3G-Regel" gilt auch für Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), für körpernahe Dienstleistungen und Großveranstaltungen im Freien ab 1000 Personen. Für Clubs und Diskotheken reicht kein Schnelltest, sondern es muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gilt die "3G-Regel" laut Ministerium generell - also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. 

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. "Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt", so das Ministerium.

(dpa)

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